
Mindest-Außenscharrraum (Junghennen, Legehybridhähne)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 25.7.2018
Außenscharrraum |
Anforderungen |
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Besonders tierfreundliche Haltung |
BIO |
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Mindestfläche |
1/4 der nutzbaren Stallfläche (im Fall der Verwendung eines Außenscharrraums) |
1/4 der nutzbaren Stallfläche bei einem Alter über 9 Wochen (Junghennen) bzw. 6 Wochen (Legehybridhähne)
Ausnahme bei Bestand < 200 Junghennen bzw. Legehybridhähnen oder bei mobilen Ställen, wenn Grünauslauf vorhanden ist) |
Mindesthöhe | --- |
1,5 m |
Max. Niveauunterschied vom Stall | --- |
50 cm |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften bzw. Richtlinien
Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |