
Baumaße Geflügel (Legehennen, Junghennen, Masthühner, Masttruthühner, Gänse, Pekingenten)
Die Angaben auf den jeweiligen Seiten stellen eine Zusammenfassung und Übersicht der relevanten Baumaße für Neubauten dar. Bei den Baumaßen handelt es sich um gesetzliche Mindestmaße bzw. Richtwerte. Es handelt sich nicht um eine vollständige und abschließende Darstellung sämtlicher erforderlicher Maße und sonstiger Anforderungen.
Bei der Herstellung eines landwirtschaftlichen Bauwerks sind die angegebenen Baumaße stets in Zusammenschau mit den einschlägigen Gesetzen, Merkblättern und Normen anzuwenden.
Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) bzw. nach der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) sind für alle Betriebe einzuhalten. Für die Legehennenhaltung ist zudem die EU-Durchführungsvorschrift EG Nr. 589/2008 zu berücksichtigen. Der Standard für "Besonders tierfreundliche Haltung" des BMLRT (Sonderrichtlinie Pkt. Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung) geht über diese Mindestanforderungen hinaus und betrifft die Investitionsförderung.
Die Tierhaltung in Biobetrieben ist in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 bzw. ab 1.1.2022 Nr. 848/2018 (Basisverordnung) und Nr. 889/2008 bzw. ab 1.1.2022 Nr. 464/2020 (Durchführungsvorschriften) geregelt.
Es wird versucht, die Angaben möglichst aktuell zu halten. Die letzte Aktualisierung der Baumaße ist mit Datum und Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben. Eventuell danach entstandene Änderungen sind der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.
Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann keine Haftung übernommen werden.
Stallflächen (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Maximalangaben der Besatzdichte. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können unter diesen Werten liegen. Zur Definition der Begriffe "Nutzbare Stallfläche" bzw. "Außenscharrraum" siehe Richtlinie Biologische Produktion. Der Außenscharrraum zählt nicht zur nutzbaren Fläche.
Letzte Aktualisierung: 10.8.2018
System | Maximale Besatzdichte | ||
1. Tierhaltungsverordnung [Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
Besonders tierfreundliche Haltung [Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
BIO [Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
|
Legehennen System mit einer nutzbaren Ebene |
7,0
7,5 (bei erhöhten Sitzstangen)
8,0 (bei zusätzlich erhöhter Fütterung) |
7,5
8,0 (bei zusätzlich erhöhter Fütterung)
(erhöhte Sitzstangen und Auslauf mit Weidemöglichkeit erforderlich) |
6,0
(Höchstbestand pro Stall: 3000 Hennen) |
Legehennen System mit einer nutzbaren Ebene und Außenscharrraum |
8,0
9,0 (bei zusätzlich erhöhter Fütterung) |
8,0
9,0 (bei zusätzlich erhöhter Fütterung)
(erhöhte Sitzstangen erforderlich) |
7,0
(Höchstbestand pro Stall: 3000 Hennen) |
Legehennen Volierenhaltung |
9,0 |
9,0 (aber max. 18 Tiere/m² nutzbarer Stallgrundfläche)
(erhöhte Sitzstangen und Auslauf mit Weidemöglichkeit erforderlich, anrechenbar sind integrierte Sitzstangen der erhöhten Ebenen) |
7,0 (richtlinienkonformer Außenscharrraum erforderlich) sowie max. 14 Tiere pro m² Stallgrundfläche
(max. 3-etagige Voliere [Boden plus 3 Etagen]; wenn 3-etagig, dann oberste Ebene Ruhebereich mit Sitzstangen)
(Höchstbestand pro Stall: 3000 Hennen) |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Nest | Ausmaß der Stalleinrichtung Nest | ||
1. Tierhaltungsverordnung |
Gebhobener TGS |
BIO |
|
Legehennen, Einzelnest |
1 Nest pro 7 Tiere |
1 Nest pro 5 Tiere |
1 Nest pro 7 Tiere |
(1 Nest pro 5 Tiere, |
|||
Legehennen, Gruppennest |
1 m² Nestfläche pro 120 Tiere |
1 m² Nestfläche pro 100 Tiere |
1 m² Nestfläche pro 83,3 Tiere |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien |
EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | Richtlinie Biologische Produktion |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Mindest-Scharrraum (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Scharrraum (Einstreubereich) |
1. Tierhaltungsverordnung |
BIO |
Mindestfläche |
1/3 der Stallbodenfläche (Grundfläche), 250 cm²/Tier |
1/3 der Stallbodenfläche (Grundfläche), 250 cm²/Tier |
Rechtsvorschriften
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Mindest-Außenscharrraum (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Außenscharrraum |
Anforderungen, wenn ein Außenscharrraum (z.B. zur Erhöhung der Besatzdichte oder für Besonders tierfreundliche Haltung) verwendet wird |
||
1. Tierhaltungsverordnung |
Besonders tierfreundliche Haltung* |
BIO |
|
Mindestfläche | 1/3 der nutzbaren Stallfläche | 1/5 der nutzbaren Stallfläche |
1/3 der nutzbaren Stallfläche |
Mindesthöhe | --- | --- |
1,5 m |
Max. Niveauunterschied vom Stall | --- | --- |
80 cm |
* Stallungen für Legehennen und Elterntiere von Lege- oder Mastlinien müssen für "Besonders tierfreundliche Haltung" entweder einen Außenscharrraum oder einen Auslauf (mit Weidemöglichkeit) aufweisen.
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Mindest-Außenflächen (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 27.1.2020
Tierkategorie | Mindest-Auslauffläche | |
1. Tierhaltungsverordnung [m² pro Tier] |
BIO [m² pro Tier] |
|
Legehennen |
insgesamt 8,0 (im Fall der Auslaufgewährung)
Koppelung ist möglich bei Vermarktung "Eier aus Freilandhaltung": Koppelfläche mind. 4,0 m² pro Tier (wenn gesamte Grünlandfläche zwischen 8,0 und 10,0 m²/Tier); bzw. Koppelfläche mind. 2,5 m² pro Tier (wenn gesamte Grünlandfläche mind. 10,0 m²/Tier)
|
insgesamt 8,0
bzw. bei BIO AUSTRIA insgesamt 10,0
Koppelung ist möglich (Koppelfläche mind. 4,0 m² pro Tier) |
Stallungen für Legehennen und Elterntiere müssen für "Besonders tierfreundliche Haltung" entweder einen Außenscharrraum oder einen Auslauf (mit Weidemöglichkeit) aufweisen.
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Vorgaben für schutzgebende Elemente innerhalb des Auslaufs für Hühner (ausgenommen Auslaufbereich mit Abstand ≤ 20 m zu den Auslaufklappen) nach Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“ |
||||
Element | anrechenbare Fläche | Maximalabstand |
Mindest-Gesamtzahl (Summe aller unterschiedlichen Elemente) |
Mindest-Gesamtfläche |
Baum |
8 m² (wenn Kronendurchmessermindestens 2 m) |
≤ 30 m zum nächsten Element bzw. zum Stallgebäude oder Auslaufrand |
12 pro Hektar (gleichmäßig im Auslauf verteilt) |
1 % der Mindestauslauffläche |
Busch, Hecke und/oder Baumgruppe |
tatsächliche Grundrissfläche (wenn diesezumindest 0,5 m²) |
|||
technisches Element |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 |
EU-Durchführungsvorschrift Vermarktungsnormen Eier 589/2008 | BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien | Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“ |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Auslauföffnungen (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 20.12.2019
Maß | Werte für Auslauföffnungen (bzw. Öffnungen zum Außenscharrraum) | ||
1. Tierhaltungsverordnung [m] |
Besonders tierfreundliche Haltung [m] |
BIO [m] |
|
Mindest-Gesamtbreite |
2,00 (pro 1000 Tiere) |
2,00 (pro 1000 Tiere) |
bei einer nutzbaren Ebene: 4,00 (pro 100 m² der Mindest-Stallfläche)
bei Volieren: 4,00 (pro 100 m² der nutzbaren Stallgrundfläche) und 4,00 (pro 1000 Tiere) |
Mindestbreite | 0,40 | 0,40 | 0,40 |
Mindesthöhe | 0,35 | 0,35 | 0,35 |
max. Entfernung von einem Punkt im Stall zur Auslauföffnung | --- | 20,0 |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Legenest (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Maximalwerte. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können unter diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Anforderung | Maximalwerte | ||
1. Tierhaltungsverordnung |
Besonders tierfreundliche Haltung |
BIO |
|
Hennen pro Einzelnest (bei Einzelnestern, Fläche < 1500 cm²) |
max. 7 | max. 5 |
max. 7
max. 5 (bei BIO AUSTRIA) |
Hennen pro m² Nestfläche (bei Gruppennestern, Fläche > 1500 cm²) |
max. 120 | max. 100 | max. 83 |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" |
EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Sitzstangen (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Maße | Werte für Sitzstangen | ||
1. Tierhaltungsverordnung [cm] |
Besonders tierfreundliche Haltung [cm] |
||
Mindest-Sitzstangenlänge * (Sitzstangen nicht über Einstreubereich) |
20,0 (pro Tier) (1 m² Rostfläche ≡ 300 cm Sitzstangenlänge) |
20,0 (pro Tier) (1 m² Rostfläche ≡ 300 cm Sitzstangenlänge) |
|
horizontaler Mindestabstand zwischen den Sitzstangen |
30,0 |
30,0 |
|
horizontaler Mindestabstand zur Wand |
20,0 |
20,0 |
|
Mindestlänge für erhöhte Sitzstangen |
7,0 (pro Tier) (falls erhöhte Sitzstangen angeboten werden) |
7,5 (pro Tier) |
|
Mindestabstand für erhöhte Sitzstangen zu darunter gelegenen nutzbaren Fläche | 35,0 |
35,0 |
* Falls die Sitzstangenlänge nicht über die Rostfläche abgedeckt werden kann, müssen zusätzliche Sitzstangen die Anforderungen an erhöhte Sitzstangen erfüllen (Anbringung mindestens 35 cm über der Rostfläche)
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Stallflächen (Junghennen, Legehybridhähne)
Die hier angegebenen Werte zeigen Maximalangaben der Besatzdichte. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können unter diesen Werten liegen. Zur Definition der Begriffe "Nutzbare Stallfläche" bzw. "Außenscharrraum" siehe Richtlinie Biologische Produktion.
Letzte Aktualisierung: 25.7.2018
Alter [Wochen] |
Maximale Besatzdichte | ||
1. Tierhaltungsverordnung [Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
Besonders tierfreundliche Haltung [Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
BIO [Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
|
bis 3 |
--- |
---
(mehrere nutzbare Ebenen oder Außenscharrraum oder Auslauf mit Weidemöglichkeit erforderlich) |
35
(max. 9600 Junghennen in mind. 2 Gruppen je max. 4800 Tiere) |
über 3 bis 6 |
20
(max. 4800 Junghennen je Stalleinheit mit eigenem Auslauf) |
||
über 6 bis 10 |
60 (Käfighaltung)
24 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene)
28 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene und erhöhten Sitzstangen)
36 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen)
40 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen und erhöhten Sitzstangen) |
24 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene)
28 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene und erhöhten Sitzstangen)
36 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen)
40 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen und erhöhten Sitzstangen)
(mehrere nutzbare Ebenen oder Außenscharrraum oder Auslauf mit Weidemöglichkeit erforderlich) |
14 (Junghennen) 20 (Legehybridhähne)
(max. 4800 Junghennen je Stalleinheit mit eigenem Auslauf) |
über 10 bis 18 |
30 (Käfighaltung)
12 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene)
14 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene und erhöhten Sitzstangen)
18 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen)
20 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen und erhöhten Sitzstangen) |
12 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene)
14 (Alternativsystem mit einer nutzbaren Ebene und erhöhten Sitzstangen)
18 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen)
20 (Alternativsystem mit mehreren nutzbaren Ebenen und erhöhten Sitzstangen)
(mehrere nutzbare Ebenen oder Außenscharrraum oder Auslauf mit Weidemöglichkeit erforderlich) |
10 12 (bei Außenscharrraum)
bei Volieren aber max. 24 Tiere/m² Stallgrundfläche (max. 3-etagige Voliere, die 3. Etage als Ruhebereich)
(max. 4800 Junghennen je Stalleinheit mit eigenem Auslauf) |
über 18 bis 19
|
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Mindest-Außenscharrraum (Junghennen, Legehybridhähne)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 25.7.2018
Außenscharrraum |
Anforderungen |
|
Besonders tierfreundliche Haltung |
BIO |
|
Mindestfläche |
1/4 der nutzbaren Stallfläche (im Fall der Verwendung eines Außenscharrraums) |
1/4 der nutzbaren Stallfläche bei einem Alter über 9 Wochen (Junghennen) bzw. 6 Wochen (Legehybridhähne)
Ausnahme bei Bestand < 200 Junghennen bzw. Legehybridhähnen oder bei mobilen Ställen, wenn Grünauslauf vorhanden ist) |
Mindesthöhe | --- |
1,5 m |
Max. Niveauunterschied vom Stall | --- |
50 cm |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften bzw. Richtlinien
Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |
Außenflächen (Junghennen, Legehybridhähne)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 27.1.2020
Mindest-Auslauffläche | |
Besonders tierfreundliche Haltung [m² pro Tier] |
BIO [m² pro Tier] |
0,5
(im Falle einer Auslaufgewährung) |
0,5
(bei über 11 Wochen alten Junghennen bzw. bei über 6 Wochen alten Legehybridhähnen erforderlich)
(es gelten nur Flächen innerhalb eines Umkreises von 50 m von den Auslauföffnungen) |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Vorgaben für schutzgebende Elemente innerhalb des Auslaufs für Hühner (ausgenommen Auslaufbereich mit Abstand ≤ 20 m zu den Auslaufklappen) nach Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“ |
||||
Element | anrechenbare Fläche | Maximalabstand |
Mindest-Gesamtzahl (Summe aller unterschiedlichen Elemente) |
Mindest-Gesamtfläche |
Baum |
8 m² (wenn Kronendurchmessermindestens 2 m) |
≤ 30 m zum nächsten Element bzw. zum Stallgebäude oder Auslaufrand |
12 pro Hektar (gleichmäßig im Auslauf verteilt) |
1 % der Mindestauslauffläche |
Busch, Hecke und/oder Baumgruppe |
tatsächliche Grundrissfläche (wenn diesezumindest 0,5 m²) |
|||
technisches Element |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion | Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“ |
Auslauföffnungen (Junghennen, Legehybridhähne)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 20.12.2019
Maß | Werte für Auslauföffnungen (bzw. Öffnungen zum Außenscharrraum) | |
Besonders tierfreundliche Haltung [m] |
BIO [m] |
|
Mindest-Gesamtbreite |
2,00 (pro 1000 Tiere) |
bei einer nutzbaren Ebene: 4,00 (pro 100 m² der Mindest-Stallfläche)
bei Volieren: 4,00 (pro 100 m² der nutzbaren Stallgrundfläche) und 2,00 (pro 1000 Tiere) |
Mindestbreite |
0,40 |
0,40 |
Mindesthöhe |
0,35 |
0,35 |
max. Entfernung von einem Punkt im Stall zur Auslauföffnung | 15,00 |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien |
Sitzstangen (Junghennen, Legehybridhähne)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 25.7.2018
Alter [Wochen] |
Mindest-Sitzstangenlänge | ||
1. Tierhaltungsverordnung [cm/Tier] |
Besonders tierfreundliche Haltung [cm/Tier] |
BIO [cm/Tier] |
|
bis 10 |
7,0 (wenn Sitzstangen angeboten werden) |
7,0 (im Fall eines Systems mit mehreren nutzbaren Ebenen) |
4,0 (Junghenne) 2,0 (Legehybridhähne) |
über 10 bis 18 |
7,0 (wenn Sitzstangen angeboten werden) |
7,0 (im Fall eines Systems mit mehreren nutzbaren Ebenen) |
10,0 (in Volierenställen sind Strukturen der erhöhten Ebenen als Sitzstangenangebot ausreichend) |
über 18 bis 19
|
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Stallflächen (Mastgeflügel: Hühner, Truthühner, Gänse, Pekingenten)
Die hier angegebenen Werte zeigen Maximalangaben der Besatzdichte. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können unter diesen Werten liegen. Zur Definition der Begriffe "Nutzbare Stallfläche" bzw. "Außenscharrraum" siehe Richtlinie Biologische Produktion. Der Außenscharrraum zählt nicht zur nutzbaren Fläche.
Letzte Aktualisierung: 25.7.2018
Stallform | Maximaler Besatz | ||
1. Tierhaltungsverordnung [Gewicht pro m² nutzbarer Stallfläche] |
Besonders tierfreundliche Haltung [Gewicht pro m² nutzbarer Stallfläche] |
BIO [max. Gewicht bzw. Tiere pro m² nutzbarer Stallfläche] |
|
fester Stall |
30 kg (Hühner) 40 kg (Truthühner) 15 kg (Gänse) 25 kg (Enten) |
30 kg (Hühner) 40 kg (Truthühner) 15 kg (Gänse) 25 kg (Enten)
(Hühner, Truthühner: Außenscharrraum oder Auslauf mit Weidemöglichkeit oder erhöhte Ebenen oder Sitzstangen oder eine flächendeckende Fußbodenheizung erforderlich)
(Gänse: Weide erforderlich; Gänse, Enten: Bade- oder Duschmöglichkeit sowie Möglichkeit zum Ausspülen der Nasenlöcher erforderlich)
|
21 kg (Hühner, Truthühner, Enten) 15 kg (Gänse)
sowie 35 Hühner (bis 28. Tag) 10 Hühner (ab 29. Tag) 20 Truthühner (bis 21. Tag) 12 Truthühner (bis 35. Tag) 10 Truthühner (ab 35. Tag) 15 Gänse (bis 14. Tag) 10 Gänse (ab 15. Tag) 15 Enten (bis 28. Tag) 10 Enten (ab 29. Tag)
(Höchstbestand pro Stall: 4800 Hühner bzw. 2500 Truthühner bzw. 2500 Gänse; 4000 weibliche Enten, 3200 männliche Enten; Gesamtnutzfläche max. 1600 m²)
(Gänse, Enten: Zugang zu Bach, Teich, See oder Wasserbecken) |
fester Stall mit Außenscharrraum bzw. Außenklimabereich |
30 kg (Hühner) 40 kg (Truthühner) 25 kg (Enten) |
30 kg (Hühner) 40 kg (Truthühner) 25 kg (Enten)
(Enten: Bade- oder Duschmöglichkeit sowie Möglichkeit zum Ausspülen der Nasenlöcher erforderlich) |
35 Hühner | 21 kg (bis 28. Tag)
15 Enten | 25 kg* (bis 28. Tag) 10 Enten | 25 kg* (ab 29. Tag) * bzw. 28 kg bei ständig geöffnetem
(Höchstbestand pro Stall: 4800 Hühner bzw. 2500 Truthühner, 4000 weibliche Enten, 3200 männliche Enten; Gesamtnutzfläche max. 1600 m²) |
beweglicher Stall |
30 kg (Hühner) 40 kg (Truthühner) 15 kg (Gänse) 25 kg (Enten) |
30 kg (Hühner) 40 kg (Truthühner) 15 kg (Gänse) 25 kg (Enten)
(Gänse, Enten: Bade- oder Duschmöglichkeit sowie Möglichkeit zum Ausspülen der Nasenlöcher erforderlich) |
30 kg (Hühner, Truthühner) 15 kg (Gänse) 25 kg (Enten)
sowie 16 Tiere (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten)
(Stallbodenfläche ≤ 150 m²) |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" |
EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | Richtlinie Biologische Produktion |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Mindest-Außenscharrraum (Mast- bzw. Truthühner) bzw. Mindest-Außenklimabereich (Enten)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 31.8.2018
Außenscharrraum / Außenklimabereich |
Anforderungen |
|
Besonders tierfreundliche Haltung |
BIO |
|
Mindestfläche |
1/4 der Stallbodenfläche (im Fall der Verwendung eines Außenscharrraums für Mast- bzw. Truthühner) |
1/3 der nutzbaren (begehbaren) Stallfläche (im Fall der Verwendung eines Außenscharrraums bzw. Außenklimabereichs) |
Mindesthöhe | --- |
1,5 m |
Max. Niveauunterschied vom Stall | --- |
40 cm (Masthühner) 25 cm (Truthühner) 20 cm (Enten) |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften bzw. Richtlinien
Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |
Mindest-Außenflächen (Mastgeflügel: Hühner, Truthühner, Gänse, Pekingenten)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 27.1.2020
Stallform | Mindest-Auslauffläche | |
1. Tierhaltungsverordnung [m² pro Tier] |
BIO [m² pro Tier] |
|
Mastgeflügel / fester Stall |
2,0 (Hühner, Enten) 10,0 (Truthühner, Gänse)
(Hühner, Truthühner: Maße falls Auslaufgewährung; Gänse: Auslauf erforderlich; Enten: entweder Auslauf oder Außenklimabereich im Ausmaß von 25 % der nutzbaren Fläche erforderlich) |
4,0 (Hühner) 10,0 (Truthühner) 15,0 (Gänse) 4,5 (Enten) |
Mastgeflügel / beweglicher Stall |
2,5 (Hühner, Enten) 10,0 (Truthühner, Gänse) |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Vorgaben für schutzgebende Elemente innerhalb des Auslaufs für Hühner (ausgenommen Auslaufbereich mit Abstand ≤ 20 m zu den Auslaufklappen) nach Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“ |
||||
Element | anrechenbare Fläche | Maximalabstand |
Mindest-Gesamtzahl (Summe aller unterschiedlichen Elemente) |
Mindest-Gesamtfläche |
Baum |
8 m² (wenn Kronendurchmessermindestens 2 m) |
≤ 30 m zum nächsten Element bzw. zum Stallgebäude oder Auslaufrand |
Hühner: 12 pro Hektar
Truthühner: 3 pro Stalleinheit
Enten: 3 pro Stalleinheit
Gänse: 1 pro Stalleinheit (am Tag ständig zugängliche Nettostallfläche ist bei Gänsen als Element anrechenbar) |
1 % der Mindestauslauffläche |
Busch, Hecke und/oder Baumgruppe |
tatsächliche Grundrissfläche (wenn diesezumindest 0,5 m²) |
|||
technisches Element |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“ |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Auslauföffnungen (Mastgeflügel: Hühner, Truthühner, Pekingenten)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 25.7.2018
Maß | Werte für Auslauföffnungen (bzw. Öffnungen zum Außenscharrraum) | ||
Besonders tierfreundliche Haltung [m] |
BIO [m] |
||
Mindest-Gesamtbreite |
2,00 (pro 200 m² Stallbodenfläche) |
4,00 (pro 100 m² Stallfläche) |
|
Masthühner | Mindestbreite |
0,40 |
0,40 |
Mindesthöhe |
0,35 |
0,35 |
|
Truthühner | Mindestbreite |
0,80 |
0,80 |
Mindesthöhe |
0,60 |
0,60 |
|
Enten | Mindestbreite |
--- |
0,60 |
Mindesthöhe |
--- |
0,40 |
|
max. Entfernung von einem Punkt im Stall zur Auslauföffnung | 20,0 |
12,0 (betrifft Masthühner/Neubau) |
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind jedoch noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien | Richtlinie Biologische Produktion |
Belichtung
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindest- bzw. Maximalwerte. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über bzw. unter diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Einflussgröße | Lichtanforderungen | ||
1. Tierhaltungsverordnung |
Besonders tierfreundliche Haltung |
BIO |
|
Mindestausmaß der Fenster und sonstiger transparenter Flächen (Architekturlichte) |
gleichmäßige Verteilung des natürlichen Lichts im Stallbereich (wenn Beleuchtung nur durch natürliches Licht erfolgt) |
3 % der Stallbodenfläche |
ausreichend Tageslichteinfall 3 % der Mindestbodenfläche (Richtwert)
|
Minimale Lichtstärke in der Lichtphase |
20 [Lux]
|
20 [Lux] |
20 [Lux]
|
Maximale Lichtstärke in der Dunkelphase (Notbeleuchtung) |
5 [Lux]
|
5 [Lux] |
5 [Lux]
|
Maximale Lichtphase |
18 [Std. pro Tag] | 18 [Std. pro Tag] |
16 [Std. pro Tag] zusätzlich zum natürlichen Licht auch Kunstlicht erlaubt keine niederfrequenten Leuchtstoffröhren |
Minimale ununterbrochene Dunkelphase/Nachtruhe |
6 [Std. pro Tag] Ausnahme: Kükenaufzucht in ersten 48 Std. (bei Lichtänderung gleitende oder gestaffelte Übergänge) |
6 [Std. pro Tag] Ausnahme: Kükenaufzucht in ersten 48 Std. (bei Lichtänderung gleitende oder gestaffelte Übergänge) |
8 [Std. pro Tag]
(bei Lichtänderung gleitende oder gestaffelte Übergänge) |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundlöiche Haltung" |
EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 | Richtlinie Biologische Produktion | BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Fütterung
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Stalleinrichtung |
Mindestmaß 1. Tierhaltungsverordnung |
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Küken und Junghennen (über 6 Wochen alt) [cm pro Tier] |
Legehennen und Zuchttiere [cm pro Tier] |
Masthühner über 750 g [cm pro Tier] |
|
Fressplatzlänge am Trog oder am Band |
3,00 |
10,00 | 2,50 |
Futterrinne am Rundautomaten |
1,50 |
4,00 | 1,20 |
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |
Tränke
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diesen Werten liegen.
Letzte Aktualisierung: 23.12.2019
Stalleinrichtung |
Mindestmaß bzw. Mindestanzahl 1. Tierhaltungsverordnung |
||
Küken und Junghennen (über 6 Wochen alt) |
Legehennen und Zuchttiere |
Masthühner über 750 g |
|
Tränkrinnenseite |
1,00 [cm pro Tier] |
2,50 [cm pro Tier] | 2,50 [cm pro Tier] |
Tränkrinne an der Rundtränke* |
1,00 [cm pro Tier] |
1,50 [cm pro Tier] | 1,20 [cm pro Tier] |
Trinknippel, Trinknäpfe ** |
15 [Tiere pro Nippel/Napf] |
10 [Tiere pro Nippel/Napf] | 15 [Tiere pro Nippel/Napf] |
Tränke-Cup ** |
15 [Tiere pro Cup] |
10 [Tiere pro Cup] | 60 [Tiere pro Cup] |
* Tränken mit stehender Wasseroberfläche werden als Rundtränken behandelt. Auffangschalen von Trinknippeln gelten nicht als Rundtränken.
** Für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens 2 dieser Tränkeeinrichtungen
Stallreinrichtung | Mindestmaße für Wasserbecken bzw. Badegelegenheiten im Freien
BIO |
||
Gänse (ab einem Alter von 50 Tagen) |
Enten (ab einem Alter von 28 Tagen) * |
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Länge |
1 m |
2 m | |
nutzbare Rinnen- oder Beckenseite |
2,5 cm/Tier |
0,5 cm/Tier | |
Wassertiefe |
10 cm |
10 cm | |
Breite der Wasserfläche |
19 cm |
19 cm | |
Breite der Öffnungen in Abdeckung (wenn Becken/Rinnen abgedeckt sind) |
15 cm |
15 cm |
* Enten: Ab einem Alter von 14 Tagen müssen im Stallgebäude offene Wasserflächen vorhanden sein, die ein Kopfeintauchen ermöglichen (mind. 0,2 cm Becken-/Rinnenrand pro Tier).
Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | EU-Bio-Durchführungsvorschrift 889/2008 |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |