Baumaße Pferde

Die Angaben auf den jeweiligen Seiten stellen eine Zusammenfassung und Übersicht der relevanten Baumaße dar. Bei den Baumaßen handelt es sich um gesetzliche Mindestmaße bzw. Richtwerte. Es handelt sich nicht um eine vollständige und abschließende Darstellung sämtlicher erforderlicher Maße und sonstiger Anforderungen.

Bei der Herstellung eines landwirtschaftlichen Bauwerks sind die angegebenen Baumaße stets in Zusammenschau mit den einschlägigen Gesetzen, Merkblättern und Normen anzuwenden.

Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)  bzw. nach der 1. Tierhaltungsverordnung  (1. THVO) sind für alle Betriebe einzuhalten. Der Standard für "Besonders tierfreundliche Haltung" des BML geht über diese Mindestanforderungen hinaus und betrifft die Investitionsförderung. Die Tierhaltung in Biobetrieben ist in den EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020 geregelt.

Es wird versucht, die Angaben möglichst aktuell zu halten. Die letzte Aktualisierung der Baumaße ist mit Datum und Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben. Eventuell danach entstandene Änderungen sind der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.

Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann keine Haftung übernommen werden.

 


Mindest-Stallflächen

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in ÖKL-Merkblatt Nr. 29 angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 27.9.2023

 

Stockmaß

(im Durchschnitt der Gruppe)

Mindest-Stallfläche für die Gruppenhaltung

1. Tierhaltungsverordnung Besonders tierfreundliche Haltung

Boxenfläche für das erste und zweite Tier

(exkl. Fressstand)

[m² pro Tier]

Boxenfläche für jedes weitere Tier

(exkl. Fressstand)

[m² pro Tier]

Liegefläche für das erste und zweite Tier

(exkl. Fressstand)

[m² pro Tier]

Liegefläche für jedes weitere Tier

(exkl. Fressstand)

[m² pro Tier]

bis 120 cm 6,0 4,0

6,0

3,0

bis 135 cm 7,5 5,0

6,0

3,0

bis 150 cm 8,5 6,0

9,0

6,0

bis 165 cm 10,0 7,0

12,0

9,0

bis 175 cm 11,0 7,5

12,0

9,0

bis 185 cm 12,0 8,0

15,5

12,0

über 185 cm 14,0 9,0

15,5

12,0


 

Stockmaß

Mindest-Stallfläche für Einzelboxen

1. Tierhaltungsverordnung Besonders tierfreundliche Haltung

Boxenfläche

(gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr)

[m² pro Tier]

Kürzeste Boxenseite

[cm pro Tier]

Boxenfläche

[m² pro Tier]

Kürzeste Boxenseite

[cm pro Tier]

bis 120 cm 6,0 180

7,5

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 9,0

250

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 300

bis 135 cm 7,5 200

7,5

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 9,0

250

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 300

bis 150 cm 8,5 220

9,0

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 12,0

300

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 350

bis 165 cm 10,0 250

12,0

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 16,0

300

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 350

bis 175 cm 11,0 260

12,0

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 16,0

300

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 350

bis 185 cm 12,0 270

15,5

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 19,0

300

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 350

über 185 cm 14,0 290

15,5

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 19,0

300

 

Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen: 350


 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung)

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 1) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"

 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Pferde, B2 und B3

 


Mindest-Auslaufflächen

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in ÖKL-Merkblatt Nr. 29 angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 27.9.2023

 

Stockmaß

Mindest-Auslauffläche

1. Tierhaltungsverordnung

Besonders tierfreundliche Haltung

Fläche für den freien Auslauf

(wenn die geforderte Bewegungsmöglichkeit in Form eines freien Auslaufs gegeben ist)

[m² pro Tier]

Paddock-Fläche bei Einzelboxenhaltung

[m² pro Tier]

Auslauffläche bei Gruppenhaltung

[m²]

bis 120 cm 12,0

15,0

(kürzeste Paddockseite 250 cm

bzw. 300 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)

 

 

300 m² (für eine Gruppe mit bis zu 5 Pferden)

und

30 m² (für jedes weitere Pferd)

bis 135 cm 15,0

15,0

(kürzeste Paddockseite 250 cm

bzw. 300 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)

bis 150 cm 17,0

18,0

(kürzeste Paddockseite 300 cm

bzw. 350 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)

bis 165 cm 20,0

24,0

(kürzeste Paddockseite 300 cm

bzw. 350 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)

bis 175 cm 22,0

24,0

(kürzeste Paddockseite 300 cm

bzw. 350 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)

bis 185 cm 24,0

31,0

(kürzeste Paddockseite 300 cm

bzw. 350 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)

über 185 cm 28,0

31,0

(kürzeste Paddockseite 300 cm

bzw. 350 cm bei Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen)


 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung)

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 1) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"

 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Pferde, B5 und B6

 


Belichtung

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 01.12.2022

 

Einflussgröße

Lichtanforderungen

1. Tierhaltungsverordnung

Besonders tierfreundliche Haltung

Mindestausmaß der Fenster und

sonstiger transparenter Flächen (Architekturlichte)

3 % der Stallbodenfläche

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

5 % der Stallbodenfläche

Mindest-Lichtstärke

40 Lux

über mindestens 8 Stunden pro Tag

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

 

ständiger Zugang ins Freie ist gegeben

 

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung), Richtlinien

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 1) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"

 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Pferde, C5 und C6

 


Fressplatz

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in ÖKL-Merkblatt 29 angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 12.2.2024

 

Fütterung

Mindest-Anzahl der Fressplätze

1. Tierhaltungsverordnung

rationierte oder zeitlich begrenzte Futtervorlage

1 Fressplatz pro Tier

Fütterung ad libitum bzw. bei ganztägiger Futtervorlage

1 Fressplatz pro 1,5 Tiere

 

 

Stockmaß

(im Durchschnitt der Gruppe)

Mindest-Fressplatzmaße in Gruppenhaltungssystemen

[cm]

Fressplatzbreite

1. Tierhaltungsverordnung

Fressplatzbreite

Besonders tierfreundliche Haltung

Fressstandlänge exkl. Krippe

Besonders tierfreundliche Haltung

bis 120 cm 60

70

160
bis 135 cm 65

70

160
bis 150 cm 70

70

180
bis 175 cm 75

80

200
bis 185 cm 80

85

220
über 185 cm 85

85

220
Abruffütterung ---

---

355


 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung)

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 1) Tierschutzgesetz § 17 Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"

 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Pferde, D8 und D9

 


Bemessung der Düngerlagerstätte

Die hier angegebenen Werte sind Vorgaben für die Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und Düngerlagerstätten gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Weitere Informationen sind im ÖKL-Merkblatt Nr. 24 angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 31.1.2019

 

 

Tierart

 

Endgewicht

 

Widerristhöhe

 

Alter

Entmistungssystem

Anfall in m³ je Stallplatz und 6 Monate

Tiefstallmist

 

 

Kleinpferde

 

< 300 kg

 

bis 1,48 m

(inkl. Ponys, Esel, Maultiere)

1/2 bis 3 Jahre

 

2,00

> 3 Jahre

inkl. Fohlen bis 1/2 Jahr

2,50

 

> 300 kg

 

bis 1,48 m

(Haflinger, Reitponys)

1/2 bis 3 Jahre

 

3,00

> 3 Jahre

inkl. Fohlen bis 1/2 Jahr

3,80

 

Pferde

 

> 500 kg

 

über 1,48 m

1/2 bis 3 Jahre

 

6,00

> 3 Jahre

inkl. Fohlen bis 1/2 Jahr

6,70

 

 


 

Rechtsvorschrift (aktuelle konsolidierte Fassung)

Umsetzung der Nitratrichtlinie 91/676/EWG

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung