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Mindest-Außenflächen (Legehennen)

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.

 

Letzte Aktualisierung: 28.07.2022

 

Tierkategorie Mindest-Auslauffläche

1. Tierhaltungsverordnung

[m² pro Tier]

BIO

[m² pro Tier]

Legehennen

8,0 im Fall der Auslaufgewährung

(bzw. 4,0 in Biodiversitäts-Weiden mit mind. 0,3 lfm Hecke/Tier oder einer gleichwertigen Mischform aus Hecke und Bäumen)

 

bei Vermarktung "Eier aus Freilandhaltung": Koppelfläche mind. 4,0 m² pro Tier (wenn gesamte Grünlandfläche zwischen 8,0 und 10,0 m²/Tier);

bzw. Koppelfläche mind. 2,5 m² pro Tier (wenn gesamte Grünlandfläche mind. 10,0 m²/Tier)

 

insgesamt 8,0

 

bzw. bei BIO AUSTRIA insgesamt 10,0
(oder 8,0, wenn Außenscharrraum vorhanden und 2 % der Auslauffläche von Schattenspendern und schutzgebenden Elementen bedeckt ist)

 

Koppelung ist möglich

(Koppelfläche mind. 4,0 m² pro Tier)


Stallungen für Legehennen und Elterntiere müssen für "Besonders tierfreundliche Haltung" entweder einen Außenscharrraum oder einen Auslauf (mit Weidemöglichkeit) aufweisen.

 

 

Vorgaben für schutzgebende Elemente innerhalb des Auslaufs für Hühner

(ausgenommen Auslaufbereich mit Abstand ≤ 20 m zu den Auslaufklappen)

nach Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“

Element anrechenbare Fläche Maximalabstand

Mindest-Gesamtzahl

(Summe aller unterschiedlichen Elemente)
Mindest-Gesamtfläche
Baum

8 m²

(wenn Kronendurchmesser
mindestens 2 m)

≤ 30 m

 

zum nächsten Element bzw. zum Stallgebäude oder Auslaufrand

12 pro Hektar

 

(gleichmäßig im Auslauf verteilt)
1 % der Mindestauslauffläche
Busch, Hecke und/oder Baumgruppe

tatsächliche Grundrissfläche

(wenn diese
zumindest 0,5 m²)
technisches Element

 

BIO: Das Freigelände darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung nicht überschreiten; ein Radius von bis zu 350 m ist zulässig, wenn gleichmäßig verteilt mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind.

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung) bzw. Richtlinien

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" EU-Bio-Durchführungsvorschrift 464/2020

 

EU-Durchführungsvorschrift Vermarktungsnormen Eier 589/2008 BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien Runderlass „Biologische Produktion/Gewährung von Auslauf“


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Geflügel, O6