Baumaße Geflügel (Legehennen, Junghennen, Masthühner, Masttruthühner)
Die Angaben auf dieser Seite stellen eine Zusammenfassung und Übersicht der relevanten Baumaße für Neubauten dar. Die Käfighaltung (Übergangsfristen) wird nicht berücksichtigt. Bei den Baumaßen handelt es sich um gesetzliche Mindestmaße bzw. Richtwerte aus Gesetzesinterpretationen.
Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) bzw. nach der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) sind für alle Betriebe einzuhalten. Für die Legehennenhaltung ist zudem die EU-Durchführungsvorschrift EG Nr. 589/2008 zu berücksichtigen. Der gehobene Tiergerechtheitsstandard (Gehobener TGS) geht über diese Mindestanforderungen hinaus (Merkblatt „Gehobener Tiergerechtheitsstandard für die bäuerliche Nutztierhaltung“).
Die Tierhaltung in Biobetrieben ist in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 (Basisverordnung) und Nr. 889/2008 (Durchführungsvorschriften) sowie im Österreichischen Lebensmittelbuch (Kodex), Kapitel A 8 geregelt.
Die letzte Aktualisierung der Baumaße ist mit Datum und Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben. Eventuell danach entstandene Änderungen sind der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.
Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann keine Haftung übernommen werden.



